Statuten

Gegründet am 17. November 1942
Kollektivmitglied der PRO INFIRMIS
           

 

    
Unter dem Namen Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Logopädie (SAL), besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Rorschach / SG. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 
Die SAL ist Fachverband für das Sprachheilwesen und Träger einer Ausbildungsstätte für Logopädie. 

 

   
Die SAL ist als Fachverband Mitglied der PRO INFIRMIS. Der Fachverband engagiert sich vorwiegend in der deutschen, italienischen und rätoromanischen Schweiz. 

 

    
Die SAL führt die Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach (SHLR). 
Die SHLR ist eine eigenständige, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Hochschule. 
Oberstes Organ der SHLR ist der Hochschulrat. Der Vorstand der SAL hat die Aufsicht über die Hochschule.
       



Die SAL fördert Bestrebungen und Einrichtungen zugunsten von Menschen mit Sprachbehinderung.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
     a)    Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen
     b)    Information innerhalb des logopädischen Fachbereiches
     c)    Öffentlichkeitsarbeit
     d)    Austausch von Informationen und Zusammenarbeit mit angrenzenden Fachbereichen
     e)    Förderung fachbezogener wissenschaftlicher Arbeiten.

          


 
Die SAL besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Als Mitglieder können ihr Einzelpersonen, Vereine, Behörden, Amtsstellen und Institutionen angehören, welche die Bestrebungen der SAL unterstützen.

   
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftliches Gesuch der Vorstand.

 

    
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an die Geschäftsstelle.
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied ausschliessen.

 

    
Stimm- und Wahlrecht richten sich nach Gesetz, Statuten und Reglementen.
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
           


    

Die Organe der SAL sind:
     a)    die Mitgliederversammlung
     b)    der Vorstand
     c)    der Hochschulrat der SHLR
     d)    die Geschäftsleitung 
     e)    die Revisionsstelle
     f)    die Rekurskommission.
     
Die SAL führt eine Geschäftsstelle.
           

 

    
Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.
     
Die Voranzeige hat mindestens zwei Monate vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einladungen sind, dringende Fälle vorbehalten, allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

 
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
     a)    Wahl der Stimmenzähler
     b)    Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Rekurskommission auf vier Jahre
     c)    Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Finanzplan des Vereins
     d)    Festsetzung des Jahresbeitrages
     e)    Statutenänderungen
     f)    Behandlung von Anträgen, die durch den Vorstand oder von Mitgliedern unterbreitet werden.


   
Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes einen Monat vorher eingereicht werden; Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind mindestens zwei Monate vor der Versammlung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der Anwesenden; bei Stimmgleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Ein Zirkulationsbeschluss über Anträge nach Art. 11) ist möglich. Ein Antrag gilt auf dem Zirkulationsweg als angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen. 
           


    
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung sind die verschiedenen Fachgebiete des Sprachheilwesens und die Landesregionen zu berücksichtigen. 
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

   
Der Vorstand ist für die abschliessende Behandlung aller Geschäfte zuständig, deren Erledigung nicht durch Gesetz, Statuten oder Mitgliederversammlungs-Beschluss einem anderen Organ vorbehalten ist. 

 

Insbesondere hat der Vorstand folgende Befugnisse:

     a)    Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
     b)    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
     c)    Wahl des Verwaltungsleiters oder der Verwaltungsleiterin der SAL in Absprache mit dem Hochschulrat der SHLR
     d)    Ernennung des oder der Vorsitzenden der Rekurskommission
     e)    Kontrolle über die Erfüllung der Zielsetzung und über die Führung der laufenden Geschäfte
     f)    Bestellung von Fachkommissionen
     g)    Erlass und Änderung von Reglementen

 

Im Rahmen der Aufsicht über die SHLR obliegen dem Vorstand insbesondere: 
     a)    Erlass des allgemeinen und des alljährlichen besonderen Leistungsauftrags
     b)    Genehmigung der Besoldungsordnung für den Lehrkörper
     c)    Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Finanzplan der Hochschule
     d)    Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen zwei bis fünf Mitglieder des Hochschulrates
     e)    Genehmigung der Wahl des Rektors oder der Rektorin.

 

   
Die Arbeit des Vorstandes kann durch Fachkommissionen unterstützt werden.
Der Vorstand legt die Aufgaben der Kommissionen fest.

 

 
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; Barauslagen werden ihnen zurückerstattet. Der Vorstand kann Sitzungsgelder und für besondere Arbeitsleistungen Entschädigungen ausrichten.
           


   
Dem Hochschulrat obliegen insbesondere: 
     a)    Erlass der Zulassungs- und Prüfungsordnung, der Gebührenordnung und allfälliger weiterer Hochschulreglemente
     b)    Erlass des Studienplans
     c)    Wahl des Rektors / der Rektorin und Erlass seiner / ihrer Funktionsbeschreibung
     d)    Aufgaben, die aus dem Leistungsauftrag hervorgehen
     e)    Wahl der Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag
     f)    Wahl der Zulassungs- und Prüfungskommission
     g)    Verleihung des Professorinnen- oder Professorentitels

           


   
Der Geschäftsleitung gehören von Amtes wegen an:

     a)    der Rektor oder die Rektorin der SHLR
     b)    der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin

     Der Vorstand kann eine weitere Person in die Geschäftsleitung berufen.
     Den Vorsitz der Geschäftsleitung übt der Rektor oder die Rektorin der SHLR aus.

 

  
Die Geschäftsleitung erfüllt die Aufgaben nach Gesetz, Statuten und Reglementen. Insbesondere führt sie die laufenden Fachverbands- und Hochschulgeschäfte. 

 

    
Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der SAL und die Mitglieder der Geschäftsleitung führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien. 
           

 

    
Mit der Revision der Jahresrechnung werden Fachleute beauftragt, nötigenfalls eine Treuhandgesellschaft.
           


 
Die Rekurskommission ist oberste Rekursinstanz der SAL und SHLR. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie entscheidet abschliessend.
Die Mitglieder der Rekurskommission gehören weder dem Vorstand noch dem SAL-Mitarbeiterstab an.   



 

   
Das Rechnungsjahr der SAL fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

    
Der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin führt das Rechnungswesen.

 

    
Die Einnahmen der SAL bestehen aus Beiträgen der öffentlichen Hand, Mitgliederbeiträgen, Aus- und Weiterbildungsbeiträgen, Studiengebühren, Schenkungen und Legaten sowie anderen Zuwendungen.

 

    
Für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten der SAL haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.   




    
Zur Statutenänderung bedarf es zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

    
Für die Auflösung der SAL ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

 

    
Bei einer Auflösung der SAL ist deren Vermögen der PRO INFIRMIS zu übergeben, die es im Rahmen der Zielsetzung der SAL zu verwenden hat.

 

    
Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom
23. November 2018 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 30. November 2012.

 



    
Lucrezia Meier-Schatz, Dr. ès sc. pol., St.Peterzell


  
Andrea Haid, Prof. Dr. phil., Mäder (AT)

 

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